Gesetzliche Vorschriften bzgl. der Helmpflicht:
generell keine Helmpflicht: (StVO § 21a Absatz 2)
Eco-Fun 20 / E-Joy 20 / City 20 :
Da diese Fahrzeuge nicht schneller als 20km/h fahren sind Sie von der Helmpflicht befreit.
Bei angelegtem Gurt keine Helmpflicht (StVO § 21a Absatz 2)
E-Carrier 25 / Trike15+25 / Quad 15 + 25:
Wer Krafträder oder offene drei- oder mehrrädrige Kraftfahrzeuge mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von über 20 km/h führt sowie auf oder in ihnen mitfährt, muss während der Fahrt einen geeigneten Schutzhelm tragen. Dies gilt nicht, wenn vorgeschriebene Sicherheitsgurte angelegt sind.
Helmpflicht:
Eco-City 45 / Retro 45 / Cruiser 45 /E-Joy 45 / Doohan ego2:
Da die Fahrzeuge keinen Sicherheitsgurt haben gilt hier die Helmpflicht.
Gesetzliche Vorschriften bzgl. der Führerscheine für unsere Fahrzeuge:
Mofa-Prüfbescheinigung (FeV § 5 Absatz 1 )
E-Trike 25 / Carrier 25 / eco-Fun 20 / eco-City 20 /E-Joy 20 :
Die Mofa-Prüfbescheinigung ist ein deutscher Nachweis über die Befähigung zum Führen von geschwindigkeitsreduzierten Kraftfahrzeugen der Klassen L1e-B, L2e-P und L2e-U.
Sie berechtigt außerdem zum Führen von sogenannten Leichtmofas. Der Bewerber um eine solche Prüfbescheinigung muss eine Ausbildung (theoretisch von sechs Doppelstunden zu je 90 Minuten und praktisch von einer Doppelstunde zu 90 Minuten) absolvieren sowie seine Kenntnisse in einer theoretischen Prüfung unter Beweis stellen
Ab 15 laut Jahren laut (FeV § 10 Absatz 3)
Personen, die vor dem 1. April 1965 geboren wurden, benötigen hingegen keinerlei Prüfbescheinigung.
FeV §76 Abs. 3 Übergangsrecht / Auszug :
§ 5 Absatz 1 (Prüfung für das Führen von Mofas nach § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 oder eines Kraftfahrzeugs nach § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1b) gilt nicht für Führer der in § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und 1b bezeichneten Fahrzeuge, die vor dem 1. April 1980 das 15. Lebensjahr vollendet haben.
Kein Führerschein (FeV § 4 Absatz 1 Nummer 1a und 2)
E-Quad 15 / E-Trike 15:
Wer auf öffentlichen Straßen ein Kraftfahrzeug führt, bedarf der Fahrerlaubnis. Ausgenommen sind motorisierte Krankenfahrstühle mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 15 km/h / Ab 15 laut (FeV § 10 Absatz 3)
Velix:
Wer auf öffentlichen Straßen ein Kraftfahrzeug führt, bedarf der Fahrerlaubnis. Ausgenommen sind Elektrokleinstfahrzeuge nach § 1 Absatz 1 der Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung/ Ab 14 laut (eKFV § 3)
Führerscheinklasse AM (FeV § 6 Absatz 1)
E-Quad 25 / Eco-City 45 / E-City 45 Retro / Doohan ego 2 / E-Cruiser 45 / E-Joy 45:
Mit dem Führerschein der Klasse AM dürfen folgende Fahrzeuge geführt werden:
– leichte zweirädrige Kraftfahrzeug L1e-B
– dreirädrige Kleinkrafträder der Klasse L2e
– leichte vierrädrige Kraftfahrzeuge der Klasse L6e
Der Motorrollerführerschein AM (ab 16 Jahren laut FeV §10) muss in einer Fahrschule absolviert werden.
Ein Führerschein der Klasse AM ist nicht notwendig, wenn Sie einen Führerschein der folgenden Klassen besitzen:
Klasse A (Motorrad), Klasse B (Auto), Klasse T (Zugmaschinen) Ab 16 Jahren laut (FeV § 10)
Fahrzeugklassen Definition nach Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) Anlage XXIX (zu § 20 Absatz 3a Satz 4) Abschnitt 2:
Klasse L1e: zweirädrige Kleinkrafträder mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von bis zu 45 km/h und einem Hubraum von bis zu 50 cm3 im Falle von Verbrennungsmotoren oder einer maximalen Nenndauerleistung von bis zu 4 kW im Falle von Elektromotoren
Klasse L2e: dreirädrige Kleinkrafträder mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von bis zu 45 km/h und einem Hubraum von bis zu 50 cm3 im Falle von Fremdzündungsmotoren oder einer maximalen Nutzleistung von bis zu 4 kW im Falle anderer Verbrennungsmotoren oder einer maximalen Nenndauerleistung von bis zu 4 kW im Falle von Elektromotoren
Klasse L6e: vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge mit einer Leermasse von bis zu 350 kg (ohne Batterie) mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von bis z u 45 km/h und einem Hubraum von bis zu 50 cm3 im Falle von Fremdzündungsmotoren oder einer maximalen Nutzleistung von bis zu 4 kW im Falle anderer Verbrennungsmotoren oder einer maximalen Nenndauerleistung von bis zu 4 kW im Falle von Elektromotoren.
Krankenfahrstuhl (Fe V § 4 Absatz 2):
Wer auf öffentlichen Straßen ein Kraftfahrzeug führt, bedarf der Fahrerlaubnis. Ausgenommen sind motorisierte Krankenfahrstühle (einsitzige, nach der Bauart zum Gebrauch durch körperlich behinderte Personen bestimmte Kraftfahrzeuge mit Elektroantrieb, einer Leermasse von nicht mehr als 300 kg einschließlich Batterien jedoch ohne Fahrer, einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 500 kg, einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 15 km/h und einer Breite über alles von maximal 110 cm) Da Sie über 6kmH schnell fahren benötigen Sie ein Kennzeichen.
Elektrokleinstfahrzeug (eKFV § 1 Absatz 1):
Elektrokleinstfahrzeuge im Sinne dieser Verordnung sind Kraftfahrzeuge mit elektrischem Antrieb und einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von nicht weniger als 6 km/h und nicht mehr als 20 km/h, die folgende Merkmale aufweisen:
1. Fahrzeug ohne Sitz oder selbstbalancierendes Fahrzeug mit oder ohne Sitz,
eine Lenk- oder Haltestange von mindestens 500 mm für Kraftfahrzeuge mit Sitz und von mindestens 700 mm für Kraftfahrzeuge ohne Sitz, eine Nenndauerleistung von nicht mehr als 500 Watt, oder von nicht mehr als 1400 Watt, wenn mindestens 60 Prozent der Lei stung zur Selbstbalancierung verwendet werden.
2. eine Gesamtbreite von nicht mehr als 700 mm, eine Gesamthöhe von nicht mehr als 1400 mm und eine Gesamtlänge von nicht mehr a ls 2000 mm und
3. eine maximale Fahrzeugmasse ohne Fahrer von nicht mehr als 55 kg.
Wo darf mein Fahrzeug gefahren werden?
Auf Bürgersteigen und in Fußgängerzonen (StVO § 24 Absatz 2)
E-Trike 15 / E-Quad 15:
Mit Krankenfahrstühlen (..) darf dort, wo Fußgängerverkehr zulässig ist, gefahren werden, jedoch nur mit Schrittgeschwindigkeit.
Generell auf der Straße oder auf gekennzeichnet Radwegen innerorts und generell auf Radwegen außerorts (StVO § 2 Absatz 4)
E-Trike 25 / E-Quad 25 / Carrier 25 / Eco-Fun 20 / City 20 / E-Joy 20:
Außerhalb geschlossener Ortschaften dürfen Radwege mit Mofas oder E-Bikes befahren werden.
Innerhalb geschlossener Ortschaften ist dies auf gekennzeichneten Radwegen möglich. Sind beide Voraussetzungen nicht gegeben, muss das Fahrzeug auf der Straße gefahren werden.
Auf Radwegen generell und wenn nicht vorhanden auf der Straße (eKFV §10 Absatz)
Generell auf der Straße
Eco City 45 / E-City Retro 45 / E-Cruiser 45 / Doohan ego 2 / E-Joy 45:
Alle Fahrzeuge über einer Geschwindigkeit von 25kmh müssen auf der Straße gefahren werden. Dies erschließt sich durch die zuvor genannten Paragrafen.
Tipps für den Winter
Die Sommertage sind vorbei und die kalte Jahreszeit steht an. Das wirft einige Fragen auf. Kann ich im Winter meinen E-Roller überhaupt benutzen? Muss ich ihn irgendwo einlagern? Falls ja, was muss ich dabei beachten? Wir haben für Sie die wichtigsten Tipps für eine gute Überwinterung Ihres E-Fahrzeugs zusammengestellt.
Kann ich auch bei schlechtem Wetter fahren, wie Schnee oder Regen?
Die Inbetriebnahme bei Starkregen und Schnee wird nicht empfohlen, ist aber möglich. Unsere Elektroscooter sind zwar vor Spritzwasser geschützt, können aber bauartbedingt nicht vor Kriechwasser geschützt werden. Vermeiden Sie daher Fahrten bei Starkregen und das Durchfahren von tiefen Pfützen. Die Akkus sowie die Steuerelektronik, dürfen nicht unter Wasser geraten.
Abgesehen von den zuvor genannten technischen Aspekten raten wir Ihnen aber auch dringend dazu Ihr elektrisches Mobil bei schlechtem Wetter, zu Ihrer eigenen Sicherheit, stehen zu lassen. Warten Sie lieber auf trockene, sonnige Tage. Das ist für Sie sicherer und macht gleichzeitig auch direkt viel mehr Spaß.
Wie oder wo kann ich meinen E-Scooter am besten einlagern?
Sie sollten Ihren Elektroroller in jedem Fall im Trockenen lagern. Dafür eignet sich eine Abdeckhaube oder aber eine portable Garage. Eine solche können Sie auf unserer Webseite oder telefonisch bei uns erwerben. Außerdem empfehlen wir, wenn möglich, Ihr Elektrofahrzeug in einer Garage o.Ä. abzustellen, falls Sie es längere Zeit nicht nutzen. Somit sind sie zusätzlich besser gegen möglichen Diebstahl oder Beschädigungen von Dritten geschützt.
Muss ich den Akku laden, auch wenn ich im Winter nicht damit fahre?
Ja. Sofern Sie Ihr E-Mobil für eine längere Zeit nicht benutzen, sollten Sie Ihren Akku vor der Lagerung vollständig aufladen. Dadurch vermeiden Sie eine Tiefenentladung. Auch bei Nichtbenutzung ist es wichtig Ihren Akku, in einem Zeitabstand von maximal 4 Wochen, regelmäßig aufzuladen. Entfernen Sie nach dem Ladevorgang unbedingt das Ladegerät von ihrem Akku.
Sollte ich mein Fahrzeug vor der „Winterpause“ reinigen?
Sie sind nicht dazu verpflichtet Ihr Fahrzeug zu reinigen bevor Sie es einlagern. Aber natürlich gilt: wer sein Fahrzeug regelmäßig pflegt, hat länger was davon. Denn auch das beste E-Fahrzeug benötigt Pflege und Wartung. Hierfür sollten Sie allerdings keinesfalls einen Hochdruckreiniger oder Dampfstrahler verwenden. Am gründlichsten wird der Roller mit der guten alten Methode des feuchten Putzlappens und einem nicht aggressiven Zweiradreiniger gesäubert. Durch die Reinigung vermeiden Sie unerwünschte Lackschäden oder Roststellen und können sich dann, nach den Wintermonaten, auf eine Fahrt mit Ihrem gepflegtem und sauberen E-Fahrzeug freuen.
Worauf muss ich achten, wenn ich meinen Roller wieder nutzen möchte?
Hier sollten Sie, ebenso wie vor jeder Fahrt, unbedingt die Beleuchtungsanlage sowie Scheinwerfer und Blinkanlage prüfen. Außerdem sollte die Funktionsfähigkeit der Bremsen geprüft werden. Kontrollieren Sie zudem bitte den Reifendruck und den Ladezustand Ihres Akkus. Wenn das alles in Ordnung ist, können Sie ruhigen Gewissens losfahren.